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Steuerrecht

Verbilligte Überlassung von Wohnraum

Ab Veranlagungszeitraum 2012 (also ab Steuererklärung 2012) gibt es bei verbilligter Überlassung von Wohnraum eine gesetzliche Neuregelung. War die Rechtslage bisher so, dass bei weniger als 56% der ortsüblichen Vergleichsmiete die Werbungskosten in dem diesem Verhältnis aufzuteilen waren und nur anteilig abgezogen werden konnten, und bei 57-75% eine positive Überschussprognose für den vollen Werbungskostenabzug vorgelegt werden musste, gibt es nunmehr eine neue einheitliche gesetzliche Grenze. Bei weniger als 66% der ortsüblichen Warmmiete sind die Werbungskosten entsprechend des ermittelten Prozentsatzes aufzuteilen und nur in prozentualer Höhe des verbilligten Mietzinses abzuziehen.

Bei mehr als 66% geht der Gesetzgeber von einem entgeltlichen Mietverhältnis aus, so dass die Werbungskosten in jedem Fall in voller Höhe abzuziehen sind, vgl. § 21 Abs. 2 EStG.

 

Häusliches Arbeitszimmer als Durchgangszimmer

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, so können die gesamten Kosten des Arbeitszimmers gelten gemacht werden.

Alle die, die Ihr Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzen, und denen für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1.250,00€ in der Steuererklärung geltend machen.

Liegt aber eine private Mitbenutzung vor, so können die Kosten nicht geltend gemacht werden. Das trifft nach Rechtsprechung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011, Az. 7 K 2005/08 auch für sog. Durchgangszimmer zu. Wird also das Arbeitszimmer als Durchgang zu anderen Räumen, zum Garten oder zur Terrasse genutzt, so liegt eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung vor, die zu einem Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten führt.

 

Häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09 entschieden, dass das Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, dann verfassungswidrig ist, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht.

Daher können alle die, die Ihr Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzen, und denen für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wieder die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1.250,00€ in der Steuererklärung geltend machen.

Aber Achtung: Es liegt keine Rückkehr zur alten Regelung vor. Die Bundesregierung ist aufgefordert, Rückwirkend (für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, bzw. noch nicht veranlagten Zeiträume) eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen. Daher werden alle Steuerbescheide in Zukunft in diesem Punkte vorläufig ergehen. 
Außerdem reicht entgegen der alten Regelung die bloße berufliche Nutzung zu mehr als 50% nicht mehr aus.

Daher kommen z.B. Lehrer, Außendienstler ohne Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber, Personen die Ihre Vermietungsobjekte von dort verwalten oder zu Hause einen Nebenjob ausüben steuerlich in den erneuten Genuss des häuslichen Arbeitszimmers.

Rückwirkend in bereits ergangenen Steuerbescheiden kann ein Arbeitszimmer aber nur dann berücksichtigt werden, wenn noch keine Bestandskraft eingetreten ist. So muss ein Rechtsbehelfsverfahren für diesen Bescheid anhängig sein oder dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ergangen sein.

 

Dachintegrierte Fotovoltaikanlage und Blockheizkraftwerke

  1. Fotovoltaikanlagen
    Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Fotovoltaikdachanlagen. Steuerlich problematisch waren bisher sogenannte dachintegrierte Anlagen. Diese nehmen im Gegensatz zu Aufdachanlagen auch eine Dachfunktion ein, ersetzen also die herkömmliche Dacheindeckung. Bisher wurden sie als unselbständige Gebäudebestandteile gesehen, mit der Folge, dass sie mit dem Gebäude abgeschrieben werden mussten und weder ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, noch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden konnte.
    Nun sind die Einkommensteuer Referatsleiter des Bundes und der Länder von dieser Sichtweise abgerückt.
    Jetzt werden auch diese Anlagen als selbständige, vom Gebäude losgelöste Wirtschaftsgüter gesehen.
    Die dachintegrierten Solarmodule (z.B. Solardachziegel) sind daher ebenfalls über 20 Jahre abzuschreiben. Es ist dabei unerheblich, ob die Anlage bei Neuerrichtung des Gebäudes oder nachträglich installiert wird.
    Die Dachkonstruktion an sich bleibt aber nach wie vor Gebäudebestandteil und unterliegt der Gebäudeabschreibung (also bei selbstgenutzten Häusern keine steuerlichen Auswirkungen).
    Es kann für die Anschaffung der Anlage ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, sowie Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.
    Bei Anschaffung bis 31.12.2010 ist auch weiterhin die degressive AfA möglich.
     
  2. Blockheizkraftwerke
    Blockheizkraftwerke sind Wärmemaschinen, die sowohl Wärme für das Haus, als auch Strom erzeugen, der in das öffentliche Netz eingespeist werden kann.
    Diese werden nun ebenfalls als selbständige Wirtschaftsgüter gesehen, so dass vorstehende Ausführungen entsprechend gelten.
     
  3. Quelle
    Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 05.08.2010, Az. S 2190.1.11/3 St 32

 

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 entschieden, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 jahre teilweise verfassungswidrig ist. Durch die Verlängerung der Spekulationsfrist mussten Veräußerungsgewinne aus Immobilienveräußerungen dann versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre lagen. das galt auch dann, wenn die alte Frist von 2 Jahren schon abgelaufen war.

Soweit die alte, 2-Jährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 noch nicht abgelaufen war, ist die neue Regelung rechtens. Soweit allerdings zu diesem Zeitpunkt die 2 Jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, waren Wertsteigerungen steuerfrei Realisierbar. Eine nachträgliche Besteuerung von Wertsteigerungen bis zu diesem Zeitpunkt sind daher verfassungsmäßig unzulässig.

Zulässig ist allerdings auch in den fällen die Besteuerung der Wertzuwächse, die nach dem 31.03.1999 innerhalb der 10-Jährigen Frist entstanden sind. Eine endgültige Stellungnahme der Finanzverwaltung, wie diese Ermittlung stattzufinden hat, liegt noch nicht vor. Im Zweifel müsste zur Berechnung der verkehrswert auf den 31.03.1999 ermittelt werden.

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