Satzung von Haus & Grund Herdecke und Ende e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Haus & Grund Herdecke und Ende E.V.“ und ist unter Wahrung seiner Selbständigkeit Mitglied des Landesverbandes von „Haus & Grund Westfalen“.
- Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Herdecke; er ist in dem beim Amtsgericht Wetter geführten Vereinsregister eingetragen.
- Der Vereinszweck ist die Interessenvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer im gesamten Stadtgebiet Herdeckes, sowie von Einzelmitgliedern der angrenzenden Ortschaften. Dazu zählt auch die Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen die Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer betreffenden Angelegenheiten.
§ 2 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch die auf die Dauer von drei Jahren gewählten Kassenrevisoren zu erfolgen. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenrevisoren ist zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht verfügen oder anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die auf dem Aufnahmeformular abgefragten persönlichen Angaben können für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und übermittelt werden. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen der jeweils gültigen Vereinssatzung.
- Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Diese Hilfe ist unverbindlich und begründet Haftungsansprüche an den Verein oder die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Das Mitglied hat die dem Verein entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
- Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2 (5) Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung. Sie ist zulässig mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres.
- Ausschluß. Der Ausschluß kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vereinsvorstandes erfolgen. Er ist zulässig
- bei Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich bei vereinsschädigendem Verhalten
- bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten.
- Im Falle desTodes geht die Mitgliedschaft auf den oder die Erben über, wobei in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Todesfall besteht.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu leisten und ist spätestens am 31.1. eines jeden Jahres fällig.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer und Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur natürliche Personen. Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Vertreter.
- Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung und die Verwaltung des Vereins; er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder ist der Vorstand beschlußfähig. Über jede Vorstandssitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt.
- Die mindestens einmal pro Jahr einzuberufene Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vereinsvorstandes,
- die Entgegennahme des in Schriftform vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts,
- die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
- die Wahl zweier Kassenrevisoren sowie zweier Stellvertreter,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlußfassung über eine Vereinsfusion oder die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Entscheidungen über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich; gleiches gilt für die Entscheidung über den Zusammenschluß mit einem anderen Verein. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag findet die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel statt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden – im Hinderungsfall von einem Vertreter – gegenzuzeichnen ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Der Landesverband, dem der Verein nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung angeschlossen ist, kann im eigenen Namen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies zum Wohl des Vereins erforderlich ist; dieses Recht umfaßt auch die Befugnis zur Versammlungsleitung.