Energierecht
Baugenehmigung Fotovoltaikanlagen
Das OVG NRW hat am 20.09.2010, Az. 7 B 985/10 für Nordrhein-Westfalen in einem Einzelfall entschieden, dass bei einer Fotovoltaikdachanlage wegen Nutzungsänderung des Gebäudes eine Baugenehmigungspflicht besteht.
Im dort entschiedenen Fall hatte eine Dritte Person auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Reithalle eine Fotovoltaikanlage errichtet um den Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Das Gericht führt sinngemäß aus: „Zwar sei die Errichtung der Fotovoltaikanlage an sich gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW genehmigungsfrei, da aber der Betrieb der Anlage zu einem Gewerbebetrieb führe, liege eine gewerbliche Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Reithalle vor, so dass eine Baugenehmigung erforderlich sei.
Soweit hätte das weitreichende Folgen, da somit alle Fotovoltaikanlagen auf Wohngebäuden oder landwirtschaftlichen Gebäuden mangels Baugenehmigung wegen Nutzungsänderung der Gebäude rechtswidrig zu sein drohten. Ebenso stellte sich die Frage, ob zukünftig immer eine Baugenehmigung erforderlich wäre.
Das Gericht ließ allerdings ein „Schlupfloch“ offen, indem es andeutete, dass dann eine Genehmigungsfreiheit vorläge, wenn sich die Nutzung der Fotovoltaikanlage der Hauptnutzung des Gebäudes unterordne.
Das Landesministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 13.10.2010, X A 1-901.3/202 / X A 3 100/65 nun dazu Stellung bezogen:
Danach liegt dann keine Nutzungsänderung vor, wenn über die Hälfte des erzeugten Stromes im Gebäude selbst genutzt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine spezielle Eigenverbrauchsregelung (im Sinne des EEG) in Anspruch genommen wird, oder erst der gesamte Strom in dass öffentliche Netz eingespeist wird. und dann wieder aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Damit sind die meisten privaten Dachanlagen weiterhin baugenehmigungsfrei. Ausdrücklich weist das Ministerium die unteren Bauaufsichtsbehörden an: „Aufgrund der dargestellten Berechnungsweise kann davon ausgegangen werden, dass die genehmigungsfrei angebrachten Solarenergieanlagen in der Regel nicht eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zur Folge hatten. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben daher keine Veranlassung, von sich aus zu überprüfen, ob aufgrund der Installation genehmigungsfreier Solarenergieanlagen möglicherweise eine Nutzungsänderung des jeweils betroffenen Gebäudes eingetreten ist.“
Selbst wenn Anlagen unter diesen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfrei sind, was vor dem Hintergrund, das Bestandsanlagen grundsätzlich nicht überprüft werden sollen, hauptsächlich für Neuanlagen von Interesse ist, so dürften diese Anlagen regelmäßig genehmigungsfähig sein:
Auch hierzu nimmt das Ministerium für den Außenbereich (z.B. auf landwirtschaftlichen Gebäuden außerhalb geschlossener Ortschaften) wie folgt Stellung: „Bei einem geringeren Eigenverbrauch (als 50%, eigene Anmerkung) hat die baurechtliche Prüfung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB zu erfolgen. Ein Widerspruch zur Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan liegt nach erneuter Überprüfung bei der Anbringung solarer Dachflächenanlagen
auf bestehenden, zulässigerweise errichteten Gebäuden mangels zusätzlicher Versiegelung in der Regel nicht vor. Ob der öffentliche Belang des Landschaftsbildes bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ist, bedarf unter Betrachtung der konkreten Landschaft und Lage des fraglichen Vorhabens der Prüfung im Einzelfall.“
Zu Anlagen in reinen Wohngebieten führt das Ministerium aus: „Übersteigt der Anteil der Energie, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, rechnerisch den Anteil des Eigenverbrauchs (also mehr als 50% der erzeugten Energie wird rechnerisch nicht im Haus verbraucht; eigene Anmerkung), können Fotovoltaikanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ohne Liefer-/Mitarbeiter oder Kundenverkehr, ohne betriebliche Emissionen oder sonstige Störungen des Umfelds in Wohngebieten ggf. im Wege der Befreiung (WR)oder der Ausnahme (WA) zugelassen werden.“
Erneuerbare Energien – Photovoltaikanlagen
Gemäß § 33 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) gibt es für Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf Gebäuden angebracht sind, einen erhöhten Vergütungsanspruch. Auf sonstigen Flächen gibt es nur noch sehr beschränkt überhaupt einen gesetzlichen Vergütungsanspruch.
Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das dem Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen dient und nicht überwiegend zum Zwecke der Photovoltaikanlage errichtet wurde.
Neben Wohnhäusern sind also auch Garagen, Carports, Scheunen, Geräteunterstände, Werk- und Lagerhallen, Sporthallen und Ställe Gebäude in diesem Sinne.
Wichtig ist, dass die Photovoltaikmodule ausschließlich an oder auf dem Gebäude befestigt sind. Wird die Trägerkonstruktion z.B. zusätzlich auf einem eigenen Fundament (oder sogar lediglich auf dem Fundament des Gebäudes) abgestützt, entfällt die ausschließliche Befestigung an einem Gebäude, so dass der Vergütungsanspruch untergeht.
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