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Rundfunkgebühren für internetfähige PC sind weiterhin zu zahlen. Auf den tatsächlichen Radio- und Fernsehempfang oder eine eingerichtete Internetverbindung kommt es nicht an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27.10.2010, Az: 6 C 12/09, 6 C 17/09 und 6 C 21/09 entschieden.
Unabhängig davon gilt natürlich auch für PC die Zweitgerätebefreiung, wenn sich in der Wohnung bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät befindet.
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